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Satzung

§ 1 Name und Sitz des Vereins

  1. Der Verein führt den Namen
    Historischer Verein für Straubing und Umgebung e. V.
  2. Er hat seinen Sitz in Straubing.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein hat sich zum Ziel gesetzt, Denkmalschutz und Denkmalpflege zu unterstützen und insbesondere die wissenschaftliche Erforschung der Geschichte der Stadt Straubing und ihrer Umgebung zu betreiben sowie das Geschichtsbewusstsein der Bevölkerung zu fördern.
  2. Zweck des Vereins ist
    a) die Förderung von Wissenschaft und Forschung (§ 52 Abs. 2 Nr. 1 AO) durch die Herausgabe einer Vereinszeitschrift, die den Namen "Jahresbericht des Historischen Vereins für Straubing und Umgebung" führt und nach Möglichkeit jährlich erscheinen soll. Sie enthält auch eine jährliche Berichterstattung.
    b) die Förderung von Kunst und Kultur (§ 52 Abs. 2 Nr. 5 AO) durch das Bergen, Bewahren, Betreuen und Sammeln historischer Gegenstände für das Gäubodenmuseum Straubing,
    c) die Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege (§ 52 Abs. 2 Nr. 6 AO) durch archäologische Grabungen und Bewahren von Denkmälern in der Stadt Straubing und Umgebung und
    d) die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe (§ 52 Abs. 2 Nr. 7 AO) durch Vorträge, Studienfahrten und archäologische Lehrgrabungen.
  3. Zur Förderung dieses Zwecks werden vom Verein eine Bibliothek und ein Vereinsarchiv unterhalten. Näheres wird in einer Benutzerordnung geregelt.
  4. Der Verein kann diese Satzungszwecke durch einmalige oder laufende materielle Förderung anerkannter Einrichtungen ebenso erreichen wie durch entsprechende zweckgerichtete Einzelaktionen.
  5. Der Verein erstrebt keinen Gewinn. Etwaige Überschüsse dürfen nur für den satzungsmäßigen Zweck verwendet werden. Die unmittelbare oder mittelbare Ausschüttung von Gewinnen an Mitglieder oder Dritte ist nicht zulässig. Vereinsmitglieder dürfen in dieser Eigenschaft auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
  6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Vereinsmitglieder arbeiten grundsätzlich ehrenamtlich.

§ 3 Vereinsjahr und Zuwendungen

  1. Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.
  2. Zuwendungen an den Verein werden durch Mitgliedsbeiträge und freiwillige Spenden - letztere auch von Nichtmitgliedern - aufgebracht.
  3. Die Höhe des Mitgliedsbeitrags wird von der Mitgliederhauptversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen festgesetzt.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Dem Verein gehören ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder an.
  2. Ordentliche Mitglieder können natürliche und juristische Personen sowie Körperschaften, Anstalten und Vereine sein. Die Mitgliedschaft wird nach erfolgter Beitrittserklärung durch Bescheid des Vorstandes erworben.
  3. Persönlichkeiten, die sich um den Verein oder die Förderung seiner Zwecke besonders verdient gemacht haben, können von der Mitgliederhauptversammlung (§ 7) mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitglieder haben die Rechte ordentlicher Mitglieder. Sie sind von der Beitragszahlung befreit.
  4. Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod des Mitglieds oder durch Austrittserklärung. Der Austritt kann jederzeit durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand zum Schluss des Geschäftsjahres erklärt werden.
  5. Ein Mitglied kann mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden, wenn es trotz Mahnung mit seiner Beitragszahlung länger als ein Jahr im Rückstand bleibt oder das Ansehen oder die Interessen des Vereins nachhaltig schädigt.
  6. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet die Mitgliederhauptversammlung mit einfacher Mehrheit.
  7. Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen oder auf Rückerstattung von Aufwendungen, geleisteten Einlagen oder Beiträgen.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind berechtigt zur Teilnahme und zur Abstimmung in den Mitgliederhauptversammlungen, den Vereinsvorträgen und Versammlungen, zum Stellen von Anträgen zur Mitgliederhauptversammlung sowie zum unentgeltlichen Bezug der Vereinszeitschrift.
  2. Die Mitglieder sind zur Zahlung des jeweils am 1. Januar eines jeden Jahres fälligen Mitgliedsbeitrages verpflichtet.

§ 6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederhauptversammlung (§ 7),
  2. der Vorstand (§ 8),
  3. die Ausschüsse (§ 9) und
  4. die Rechnungsprüfer (§ 10).

§ 7 Mitgliederhauptversammlung

  1. Die Mitgliederhauptversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Die ordentliche Mitgliederhauptversammlung findet alljährlich, möglichst im ersten Kalendervierteljahr, an einem vom Vorstand bestimmten Ort statt.
  2. Die Mitgliederhauptversammlung hat folgende Aufgaben:
    1. Wahl des Vorstandes und der Rechnungsprüfer,
    2. Festsetzung des jährlichen Mitgliedsbeitrages,
    3. Entgegennahme des Jahresberichts und der geprüften Jahresrechnung,
    4. Entlastung des Vorstandes,
    5. Ernennung von Ehrenmitgliedern,
    6. Ausschluss von Mitgliedern,
    7. Satzungsänderung,
    8. Abstimmung über Anträge zur Mitgliederhauptversammlung und
    9. Auflösung des Vereins.
  3. Eine außerordentliche Mitgliederhauptversammlung kann vom Vorstand einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert. Sie muss einberufen werden, wenn mindestens zehn Prozent der Mitglieder dies unter Angabe der Gründe beantragen.
  4. Die Mitgliederhauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, sofern Ort und Zeit der Versammlung sowie deren Tagesordnungspunkte mindestens vierzehn Tage vorher im Straubinger Tagblatt veröffentlicht wurden.
  5. Für die Mitgliederhauptversammlung ist eine Stimmliste zu erstellen. In der Mitgliederhauptversammlung hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme.
  6. Anträge für die Tagesordnung der Mitgliederhauptversammlung können von jedem Mitglied gestellt werden. Die Anträge müssen mindestens acht Tage vor der Mitgliederhauptversammlung beim 1. Vorsitzenden eingereicht werden. Gestellte Anträge sind zu begründen.
  7. Bei Wahlen und sonstigen Beschlüssen der Mitgliederhauptversammlung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nicht die Satzung anderes bestimmt. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
  8. Eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen ist erforderlich bei Beschlüssen über
    1. Dringlichkeitsanträge,
    2. die Abberufung des Vorstandes oder eines Vorstandsmitgliedes,
    3. die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages und
    4. die Ernennung von Ehrenmitgliedern.
  9. Eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen ist bei Beschlüssen über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins erforderlich.
  10. Die Wahlen können in geheimer Abstimmung oder durch Akklamation erfolgen. Geheime Abstimmung muss erfolgen, wenn zehn Prozent der anwesenden Mitglieder eine solche fordern.
  11. Über die Mitgliederhauptversammlung, die gefassten Beschlüsse bzw. das Ergebnis der Wahlen ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom 1. Vorsitzenden bzw. seinem Vertreter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 8 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus folgenden Vorstandsmitgliedern: dem 1. Vorsitzenden,
    dem 2. Vorsitzenden als Stellvertreter des 1. Vorsitzenden,
    dem Schriftführer und dem Schatzmeister.
    Vorstand des Vereins im Sinne von § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende. Beide Vorsitzenden sind jeder für sich allein vertretungsberechtigt.
  2. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederhauptversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl des Vorstandes insgesamt wie einzelner Vorstandsmitglieder ist zulässig.
  3. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er verwaltet das Vermögen des Vereins und entscheidet über dessen Verwendung. Dazu gibt sich der Vorstand eine Geschäftsordnung. Für die Erledigung der laufenden Verwaltung ist der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende allein zuständig. Zur Erledigung von Angelegenheiten, die aufgrund ihrer Natur von besonderer Bedeutung für den Verein sind, bedarf es der Zustimmung des gesamten Vorstandes. Der Vorstand ist berechtigt, zur satzungsmäßigen Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens einzelnen Vorstandsmitgliedern Vollmacht zu erteilen, und zwar
    a) zur alleinigen Unterzeichnung von Spendenbescheinigungen ohne Begrenzung,
    b) für Zuwendungen und Verwaltungsaufwendungen bis zum Betrag von 1.000,00 € je Einzelfall.
  4. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind.
  5. Über die gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom 1. Vorsitzenden bzw. dem 2. Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
  6.  Die Tätigkeit im Vorstand ist ehrenamtlich.

§ 9 Ausschüsse

  1. Zur zweckmäßigeren Erfüllung der Vereinsaufgaben können Ausschüsse für bestimmte Sachgebiete gebildet werden.
  2. Die Festsetzung der Zahl der Ausschüsse sowie deren Besetzung werden durch den Vorstand bestimmt.

§ 10 Rechnungsprüfer

  1. Als Rechnungsprüfer werden zwei sachkundige Mitglieder gewählt. Diese prüfen die Jahresrechnung des abgelaufenen Jahres und erstatten in der Mitgliederhauptversammlung den Prüfungsbericht.
  2. Die Rechnungsprüfer werden von der Mitgliederhauptversammlung auf die Dauer von drei Jahren mit einfacher Mehrheit gewählt.

§ 11 Auflösung des Vereins

  1. Über die Auflösung des Vereins beschließt eine eigens zu diesem Zweck einberufene außerordentliche Mitgliederhauptversammlung. Für die Auflösung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen der anwesenden Mitglieder erforderlich. Für die Einladung zu dieser Versammlung gilt § 7 hinsichtlich Form, Frist und Tagesordnung entsprechend.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vereinsvermögen der Stadt Straubing zu, die es ausschließlich für die in § 2 genannten Zwecke zu verwenden hat.

§ 12 Inkrafttreten

  1. Die Satzung wurde in der Mitgliederhauptversammlung am 16. Februar 2011 beschlossen. Die bisherige Satzung vom 14. September 1971 tritt bei Inkrafttreten der neuen Satzung außer Kraft.
  2. Die Satzung wird im darauffolgenden Band der Vereinszeitschrift veröffentlicht.